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Wir weisen darauf hin, dass die Gerichtskosten für Eintragungen im Handelsregister ausschließlich durch die Landesoberkasse Baden-Württemberg in Rechnung gestellt werden.
Bitte verwechseln Sie Angebote Dritter in Rechnungsform nicht mit der Abrechnung dieser Gerichtskosten.


Warnhinweis:

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz warnen im Zusammenhang mit den Onlinediensten und Bekanntmachungen im Justizportal des Bundes und der Länder vor -teilweise irreführenden- Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht von Justizbehörden stammen.

Bitte beachten Sie hierzu die Warnhinweise der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz zu Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Onlinediensten.

Derzeit kursierende "Offerten" unter dem vermeintlichen Absender "Amtsgericht Stuttgart" (mit Bundesadler) stammen nicht von der Justiz.


Pressemitteilung

Elektronische Führung und Neuordnung des Vereinsregisters
Konzentration mehrerer Vereinsregister zum Amtsgericht Stuttgart und Umstellung der Vereinsregister auf den elektronischen Registerbetrieb ab Januar 2014.
Die Landesregierung hat im September 2012 die „Konzentration und elektronische Führung des Vereinsregisters“ beschlossen. Diese Entscheidung beinhaltet den Auftrag an die Justiz, eine zukunftsorientierte Registerführung in Vereinssachen einzuführen. Im Zuge der Neuordnung der Vereinsregister werden die bisherigen Vereinsregisterstandorte auf die vier Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert. Das zentrale Registergericht Stuttgart wird zukünftig auch für Vereinsregistersachen aus den Landgerichtsbezirken Hechingen (ausgenommen das Amtsgericht Sigmaringen), Heilbronn, Rottweil, Stuttgart und Tübingen zuständig sein. Die Eingliederung der bisherigen Vereinsregister wird schrittweise durchgeführt. Gleichzeitig wird die elektronische Registerführung eingeführt.
Nach derzeitigem Planungsstand erfolgt die Eingliederung der einzelnen Vereinsregister in nachfolgender Reihenfolge zu den nachbenannten Stichtagen:


2014:
Amtsgericht Heilbronn 13.01.2014
Amtsgericht Tübingen 10.03.2014
Amtsgericht Ludwigsburg 10.03.2014
Amtsgericht Esslingen am Neckar 23.05.2014
Amtsgericht Nürtingen 23.05.2014
Amtsgericht Kirchheim unter Teck 23.05.2014
Amtsgericht Böblingen 11.08.2014
Amtsgericht Leonberg 11.08.2014
Amtsgericht Waiblingen 11.08.2014
Amtsgericht Schorndorf 20.10.2014
Amtsgericht Vaihingen an der Enz 20.10.2014
Amtsgericht Besigheim 20.10.2014
Amtsgericht Marbach am Neckar 20.10.2014
Amtsgericht Brackenheim 20.10.2014
Amtsgericht Backnang 20.10.2014

2015:
Amtsgericht Rottenburg 12.01.2015
Amtsgericht Reutlingen 12.01.2015
Amtsgericht Bad Urach 12.01.2015
Amtsgericht Münsingen 12.01.2015
Amtsgericht Calw 12.01.2015
Amtsgericht Nagold 12.01.2015
Amtsgericht Albstadt 27.03.2015
Amtsgericht Balingen 27.03.2015
Amtsgericht Hechingen 27.03.2015
Amtsgericht Freudenstadt 27.03.2015
Amtsgericht Horb 27.03.2015
Amtsgericht Tuttlingen 27.03.2015
Amtsgericht Spaichingen 08.06.2015
Amtsgericht Rottweil 08.06.2015
Amtsgericht Oberndorf 08.06.2015
Amtsgericht Schwäbisch-Hall 08.06.2015
Amtsgericht Öhringen 08.06.2015
Amtsgericht Künzelsau 08.06.2015

Ab diesen Stichtagen ist das Amtsgericht Stuttgart ausschließlich für die Führung des jeweiligen Vereinsregisters zuständig.

Nach Übernahme des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Stuttgart muss die bisherige Registernummer ergänzt werden, um eine eindeutige Kennzeichnung der Vereine zu erreichen. Das künftige Registerzeichen wird unter Voranstellung einer zweistelligen Kennziffer und Beibehaltung der bisherigen Registernummer sechsstellig fortgeführt, Zwischenräume werden hierbei durch Nullen aufgefüllt.


Beispiel:

Amtsgerichtsbezirk Heilbronn:

Die Registernummern lauten bisher: VR 1
VR 12
VR 123
VR 1234


Der Amtsgerichtsbezirk Heilbronn erhält nunmehr die Kennziffer 1

Die Registernummern lauten künftig: VR 100001
VR 100012
VR 100123
VR 101234

Die den einzelnen Vereinsregistern zugeordneten Kennziffern orientieren sich an den Kennziffern, die bereits bei der Konzentration der Handelsregister bestimmt worden waren.
Briefbögen, auf denen die Vereinsregisternummer aufgeführt ist, müssten ggfs. entsprechend angepasst werden.

Das Amtsgericht Stuttgart bittet bereits heute um Verständnis, dass während der aufwändigen Umschreibung der Vereinsregisterkarten der Auskunftsbetrieb vorübergehend nicht im gewohnten Umfang aufrechterhalten werden kann. Aus technischen Gründen kann in den Umstellungsphasen für die Dauer von etwa 3 - 4 Wochen keine Einsicht in das jeweilige Vereinsregister genommen und keine Registerabschrift erteilt werden. Auch Eintragungen können in dieser Zeit nicht vorgenommen werden. Leider kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung ergeben werden.
Für Rückfragen und sonstige Auskünfte hat das Registergericht des Amtsgericht Stuttgart eine Hotline unter der Telefonnummer 0711- 921-3660 eingerichtet.

Seit dem 1. Oktober 2009 ist der Abruf von Dokumenten in der Webauskunft billiger!!!

Seit dem 1. Oktober 2009 sind auf Grund der Änderung von Nummer 401 der Justizverwaltungskostenordnung (BGBl I Nr. 53 Art. 3 Nr. 4) die Gebühren für den Abruf von Dokumenten in der Webauskunft auf 1,50 Euro für jede abgerufene Datei reduziert. (Der Abruf von Daten aus einem Registerblatt im automatisierten Abrufverfahren löst unverändert eine Gebühr von 4,50 Euro aus).
Für den Abruf einer Gesellschafterliste in der Webauskunft fällt nur eine Gebühr von 1,50 Euro an.

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Die Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen wurde zum 1. August 2013 geändert!!!

Sie ist eingestellt auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.

Die Verordnung findet Anwendung auf Kosten, die seit dem 1. August 2013 fällig wurden.
( § 7 Kost:O: Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts - Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig).
Die Änderungen der Handelsregistergebührenverordnung berücksichtigen die den pauschalen Gebührenbeträgen zugrundeliegenden, aktuell überprüften aufwandsbezogenen Berechnungsfaktoren.

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